10.12.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden

1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern. Tz. 8.31 gilt entsprechend.
2. die von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhobenen Steuern. Abschn. 124 Abs. 1 VStR 1972 gilt entsprechend.

10.12.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen, der auf die der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrundeliegende Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.34 aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuer zugrunde gelegt wird.

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