10.1.1.1 Für die Hinzurechnungsbesteuerung sind die gesamten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft zu ermitteln, die aus passivem Erwerb stammen. Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die Vorschriften des deutschen Steuerrechts entsprechend (§ 10 Abs. 3 AStG). Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte findet § 1 AStG keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl. II, 868).

10.1.1.2 Entspricht die ausländische Gesellschaft nach Rechtsform oder Betätigung den in § 8 Abs. 2 KStG genannten Steuerpflichtigen, so sind die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft Veräußerungsgewinne erzielt, die in der Hand des Hinzurechnungsverpflichteten als Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen nicht steuerbar wären. In diesem Fall können sich die Beteiligten nicht auf § 42 AO berufen, um die nachteiligen Steuerfolgen durch die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989, BStBl. 1990 II, 113).

10.1.1.3 Ist ein Steuerinländer an mehreren ausländischen Zwischengesellschaften unmittelbar beteiligt, so dürfen Verluste einer Zwischengesellschaft nicht mit positiven Hinzurechnungsbeträgen einer anderen Zwischengesellschaft ausgeglichen werden (Folge aus § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG). Zum Ausgleich von Verlusten nachgeschalteter Gesellschaften oder Zwischengesellschaften mit positiven Einkünften der Obergesellschaft wird auf Tz. 14.1.6 und 14.1.7 hingewiesen.

10.1.1.4 Werden die Einkünfte aus passivem Erwerb zunächst in ausländischer Währung ermittelt (vgl. Tz. 10.3.2.3), sind sie nach dem Kurs zu dem Zeitpunkt umzurechnen, an dem der Hinzurechnungsbetrag als zugeflossen gilt. Ist der Kurs zu diesem Zeitpunkt nicht festzustellen, so ist von der amtlichen Kursfeststellung für den Zeitpunkt, der dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft am nächsten liegt, auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Umrechnung ein Jahresdurchschnittskurs zugrunde gelegt wird. Der für die Umrechnung des Hinzurechnungsbetrages gewählte Kurs ist für alle bei der Anwendung der §§ 7 bis 11 und §§ 13 und 14 AStG zu berücksichtigenden und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Dabei gelten jedoch für den Abzug der ausländischen Steuern die für § 34 c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1 KStG entwickelten Grundsätze. Die einmal gewählte Methode der Umrechnung soll nicht ohne hinreichenden Grund geändert werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für die Umrechnung von nach § 10 d Abs. 3 EStG gesondert festzustellenden Verlustabzugsbeträgen.

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