107. Schüttet die ausländische Gesellschaft Einkünfte, für die sie Zwischengesellschaft ist, als Dividenden an die ausländischen Beteiligten aus, so wird die Zurechnung insoweit gegenstandslos. Dementsprechend bestimmt Absatz 1, daß der Hinzurechnungsbetrag um Gewinnanteile zu kürzen ist, die der Inländer in dem betreffenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr tatsächlich als Gewinnausschüttung erhalten hat.
  108. Absatz 2 räumt den dargelegten Ausgleich dem Steuerinländer auch dann ein, wenn die tatsächliche Ausschüttung nicht im Jahr der Hinzurechnung selbst, sondern innerhalb eines Vierjahreszeitraumes nach Ablauf des Jahres der Hinzurechnung nachgeholt wird. Dementsprechend ist festgelegt, daß bei einer Gewinnausschüttung, die den Hinzurechnungsbetrag des betreffenden Jahres übersteigt, die deutsche Steuer, die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe des Überhangs in den vier vorangegangenen Jahren entrichtet worden ist, erstattet wird.
  109. Absatz 3 erweitert die Regelung auf Fälle, in denen der Steuerinländer den Ertrag aus der Beteiligung durch deren Veräußerung realisiert, wobei festgelegt ist, daß die zu erstattenden Steuerbeträge die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nicht übersteigen dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge