(1)  Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.

(2)  Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.

(3)  Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu erstattende Betrag die auf die Veräußerungsgewinne zu entrichtende Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen darf.

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