Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Zu Buchstabe b (Nummer 41)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Beträgen, die zuvor als Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 bis 14 AStG zum individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unterlegen haben. Für Ausgaben, die mit den nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a steuerfreien Gewinnausschüttungen im Zusammenhang stehen, gilt das Gleiche wie im Fall von Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften, in denen keine Hinzurechnungsbesteuerung stattgefunden hat, dh. § 3c Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Umsetzung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung kann zu praktischen Problemen führen. Während die Ermittlung und Festsetzung des Hinzurechnungsbetrags in den meisten Bundesländern den zentral zuständigen Finanzämtern obliegt, müssten im Fall der Dividendenausschüttung die örtlichen Wohnsitzfinanzämter prüfen, ob und inwieweit ein Teil der Dividende bereits als Hinzurechnungsbetrag versteuert wurde und daher freizustellen ist. Um die damit verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten zu vermeiden, soll die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 41 durch das zentral zuständige Finanzamt im Rahmen der Feststellung nach § 18 AStG erfolgen.

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