Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:

4.

Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefaßt:

"Fünfter Teil Familienstiftungen und ausländische Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion"

 

4 a. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefaßt:

"Familienstiftungen"

 

4 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

„§ 15 a Ausländische Rechtsträger und Betriebsstätten mit Kapitalanlagefunktion

(1)  Vermögen und Einkommen eines Rechtsträgers mit Kapitalanlagefunktion, der Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländischer Rechtsträger), wird den Anteilsinhabern, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die zum Bezug von Einkünften oder zum Anfall von Vermögen des Rechtsträgers berechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.

(2)  Ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Einkünfte überwiegend stammen aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2, an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt ist.

(3)  Von der Zurechnung nach Absatz 1 ist der Teil des Vermögens und Einkommens des ausländischen Rechtsträgers auszunehmen, der

1. nicht den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten dient oder nicht aufgrund dieser Tätigkeiten erzielt wird oder
2. ein den Grundsätzen des § 1 entsprechendes Entgelt für von dem Rechtsträger erbrachte Dienstleistungen darstellt.

(4)  Werden die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Rahmen eines inländischen Unternehmens einer ausländischen Betriebsstätte übertragen, ist Absatz 1 für die Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte zu dem inländischen Unternehmen und der ausländischen Betriebsstätte entsprechend anzuwenden.

(5)  Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. Soweit Absatz 1 anzuwenden ist, finden im übrigen die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.”

5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "15" durch die Zahl "15 a" ersetzt.

Begründung zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)

Zu Nummern 4 bis 5 (§ 15 a AStG)

Unbeschränkt Steuerpflichtige können sich ungerechtfertigte Steuervorteile verschaffen, indem sie flüssige Mittel und ähnliche Vermögenswerte steuergünstig auf ausländische Rechtsträger, Personengesellschaften, Betriebsstätten und ähnliche Stellen auslagern, um Erträge vor der deutschen Besteuerung abzuschirmen (zB durch die eigene Rechtspersönlichkeit der Depotstelle, durch Nutzung bilateraler oder nationaler Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung). Das Potential und die Gestaltungsvielfalt solcher Depotstellen sind so groß, daß eine umfassende und einheitliche Regelung notwendig ist, die alle Fälle nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts (zB § 39 AO, § 42 AO, §§ 17 und 18 Auslandsinvestmentgesetz) einheitlich erfaßt.

Dazu sieht Absatz 1 in Anlehnung an § 15 AStG vor, daß für das Halten der liquiden Mittel und vergleichbare Sachverhalte die steuerlichen Rechtsfolgen bei den hinter der Depotstelle stehenden Inländern – unabhängig von der Rechtsform der Stelle – unmittelbar eintreten. Die Grenzen verfassungsmäßiger Verhältnismäßigkeit sind dadurch gewahrt, daß die Voraussetzungen nur eine eng begrenzte Fallgruppe erfassen und für eigene Dienstleistungsbeiträge der Depotstellen im Inland ein nach international anerkannten Grundsätzen zu bemessendes Entgelt abgezogen werden kann. Die Regelung ist zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung notwendig. Sie kann durch andere Maßnahmen nicht ersetzt werden und hält sich im Rahmen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die derartig eng begrenzte Maßnahmen zulassen, um rechtlichen Gestaltungen entgegenzutreten, die zur Erzielung ungerechtfertigter Steuerersparnisse gewählt werden.

Die Absätze 3 und 4 regeln Einzelheiten der Besteuerung in Anlehnung an § 15 AStG.

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