(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die sowohl im Staat ihrer Geschäftsleitung als auch im Staat ihres Sitzes einer niedrigen Besteuerung unterliegt, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Eine ausländische Gesellschaft unterliegt einer niedrigen Besteuerung, wenn

1. ihre Einkünfte keiner oder nur einer unwesentlichen Besteuerung unterliegen oder
2. ihre Einkünfte, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, eine Vorzugsbesteuerung genießen.

(3) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Aufforderung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

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