1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b:
 
a)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b ist in § 3 Nr. 41 folgender Satz anzufügen:

"Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes."

Begründung – (Auszug)

Die Umsetzung des Konzeptes der geänderten Hinzurechnungsbesteuerung wird in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Während die Ermittlung und Festsetzung des Hinzurechnungsbetrags in den meisten Ländern den zentral zuständigen Finanzämtern obliegt, müssten im Fall der Dividendenausschüttung die örtlichen Wohnsitzfinanzämter prüfen, ob und inwieweit ein Teil der Dividende bereits als Hinzurechnungsbetrag versteuert wurde und daher freizustellen ist.

Um die damit verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten zu vermeiden, soll die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 41 EStG durch das zentral zuständige Finanzamt im Rahmen der Feststellung nach § 18 AStG erfolgen.

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