Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
5. | § 11 wird wie folgt geändert: | ||||||
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Zu Nummer 5 (§ 11)
§ 11 in der bisherigen Fassung diente der Beseitigung einer doppelten Besteuerung für den Fall der Ausschüttung hinzugerechneter Beträge. Da Gewinnausschüttungen unter den Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei bleiben, sind Doppelbelastungen ausgeschlossen. Doppelbelastungen können jedoch eintreten, soweit Veräußerungsgewinne der Hinzurechnung unterliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Einkünfte der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, aber noch nicht ausgeschüttet worden sind. Dann enthält der Veräußerungsgewinn ggf. versteuerte offene Rücklagen der Gesellschaft. Deshalb sind Veräußerungsgewinne insoweit von der Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen, als die Einkünfte der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, als Zwischeneinkünfte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, und zwar für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwischeneinkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht ausgeschüttet wurden. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er die Hinzurechnungsbesteuerung und die Nichtausschüttung nachweist.
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