Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes

3. § 10 wird wie folgt geändert:
 
a)

Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

b)

Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 3 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Hinzurechnungsbesteuerung stellt die notwendige Vorbelastung für niedrig besteuerte Gewinne ausländischer Gesellschaften aus passivem Erwerb sicher; denn diese Gewinne sind im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung gemäß § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei oder unterliegen gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG dem Halbeinkünfteverfahren. Auf den Hinzurechnungsbetrag dürfen deshalb § 8 b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG nicht angewendet werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Eine ausländische Gesellschaft, die ihren Sitz in einem niedrig besteuernden Gebiet hat und Einkünfte aus passivem Erwerb bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Hinzurechnungsbesteuerung. Ist die Gesellschaft in einem Staat ansässig, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und sind Gewinnausschüttungen der Gesellschaft nach diesem Abkommen steuerfrei, dürfen die entsprechenden Einkünfte wegen § 10 Abs. 5 AStG nur in dem in § 10 Abs. 6 AStG genannten Umfang (Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen werden. Die Hinzurechnung entfällt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Einkünfte aus einer Tätigkeit stammen, die einer aktiven Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG) der Gesellschaft dient. Bisher galt eine weitere Ausnahme für Holdinggesellschaften (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG). Dies ist im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenbezug sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Ausnahme schon bisher nicht im Verhältnis zu Ländern gilt, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und die Abkommen eine Aktivitätsklausel enthalten. Erfüllt eine ausländische Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG (Landes- oder Funktionsholding), wird sie von der Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfasst. Außerdem werden Gewinnanteile von einer nachgeordneten aktiv tätigen Gesellschaft nach § 13 AStG von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen.

Die bisherige Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AStG ging weitgehend ins Leere.

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