Leitsatz

* Eine Revision, die ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet wird, ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 120 Abs. 2 FGO , § 18 Abs. 3 DVStB

 

Sachverhalt

Ein Prüfling begehrte, ihm bei der Teilnahme an einer künftigen Steuerberaterprüfung für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um jeweils drei Stunden zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags legte er ein augenfachärztliches Gutachten vor, dass diese Verlängerung auf Grund eines schwerwiegenden Gesichtsfeldausfalls beim Kläger befürwortete.

Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil § 18 Abs. 3 DVStB nur eine Verlängerung um eine Stunde zulasse. Das FG gab der deshalb erhobenen Verpflichtungsklage statt, weil die vorgenannte Vorschrift verfassungswidrig sei.

Nach dem fachärztlichen Gutachten und einer vom FG eingeholten Stellungnahme des Amtsarztes könne durch eine Schreibzeitverlängerung von nur einer Stunde nicht erreicht werden, dass dem Kläger zumindest annähernd die gleiche Chance auf ein erfolgreiches Abschneiden im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung eingeräumt wird wie den nichtbehinderten Mitprüflingen.

 

Entscheidung

Der BFH hat die gegen dieses Urteil erhobene, zugelassene Revision als unzulässig verworfen, weil sich die Revisionsbegründung ihrem sachlichen Gehalt nach in der Rüge erschöpfe, das FG habe dem ihm vorliegenden Gutachten zu Unrecht Glauben geschenkt und sich deren Feststellung zu Eigen gemacht.

Auch die bloße Rechtsbehauptung, § 18 Abs. 3 Satz 2 DVStB entspreche höherrangigem Recht, stelle keine (formell) ausreichende Revisionsbegründung dar, weil sich das Ministerium mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung des FG überhaupt nicht auseinandergesetzt und Gründe für seine Ansicht nicht angegeben habe.

 

Hinweis

Über Revisionen muss beim BFH grundsätzlich ein Fünfer-Senat entscheiden. Allerdings wird zunächst vom Berichterstatter die Zulässigkeit der Revision geprüft und die Revision (fast stets ohne mündliche Verhandlung) ggf. von drei Richtern durch Beschluss verworfen, wenn diese sie für unzulässig halten.

Ein wichtiger und der wohl schwierigste Bestandteil einer zulässigen Revision ist die Revisionsbegründung. Diese muss nicht nur überhaupt und fristgerecht abgegeben werden, sondern gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen.

Sie muss (1.) Gründe vortragen, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils des FG zu führen. Das können nur Rechtsgründe sein; denn an die tatsächliche Würdigung des FG ist der BFH grundsätzlich gebunden (Einschränkungen siehe oben).

Die Revisionsbegründung muss sich (2.) mit den rechtlichen Erwägungen des FG auseinandersetzen; sie darf diese nicht nur einfach als falsch bezeichnen oder das Gegenteil behaupten, ohne dies zumindest gleichsam im Groben zu begründen. Allerdings sind überspannte Anforderungen an eine Revisionsbegründung verfehlt. Diese muss insbesondere nicht etwa schlüssig oder gar überzeugend sein und muss sich auch nicht umfassend oder gar erschöpfend mit den einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.4.2002, VII R 1/02

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