Leitsatz

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die Kilometerstände zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt festgehalten werden.

Die 50 %-ige Kürzung des Vorsteuerabzugs ist europarechtswidrig und deshalb nicht zulässig. Der volle Vorsteuerabzug ist nachträglich zu gewähren.

 

Sachverhalt

Bei einer freiberuflich tätigen Sängerin hat das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil für den im Betriebsvermögen befindlichen PKW nach der 1%-Regelung ermittelt. Das von der Steuerpflichtigen geführte Fahrtenbuch wurde nicht anerkannt, weil sie nicht bei jeder Fahrt den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Reise notiert hatte.

Bei dem im Jahr 2000 für Unternehmenszwecke angeschafften PKW kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1b UStG um 50 %.

 

Entscheidung

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Da die Steuerpflichtige weder die Kilometerstände noch die Namen der Geschäftspartner festgehalten hatte, war das Fahrtenbuch nach Ansicht des FG nicht ordnungsgemäß, da es dem Finanzamt nur so möglich ist, die Angaben eines Steuerpflichtigen mit anderen Unterlagen wie z.B. Werkstattrechnungen oder TÜV-Berichte abzugleichen. Die Anwendung der 1%-Regelung durch das Finanzamt wurde daher bestätigt. Die 50%-ige Kürzung des Vorsteuerabzugs für den im Jahr 2000 angeschafften, unternehmerisch genutzten PKW hat das FG dagegen verworfen. Da die entsprechende nationale Vorschrift nicht im Einklang mit der 6. EG-Richtlinie steht, wurde der volle Vorsteuerabzug zugelassen. Im Gegenzug unterliegt allerdings die Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Nach den Ausführungen des FG kann im Fahrtenbuch auf die Angabe der aufgesuchten Geschäftspartner verzichtet werden, wenn sich anhand anderer Unterlagen (z.B. Reisenotizen, Rechnungen usw.) leicht und einwandfrei ein Zusammenhang zu den einzelnen Fahrten herstellen läßt. Sie sollten aber trotzdem die geforderten Angaben nach Möglichkeit direkt im Fahrtenbuch vermerken. Nur so kann vermieden werden, dass eine Diskussion geführt wird, ob es tatsächlich leicht möglich ist anhand anderer Unterlagen den betrieblichen Anlass der einzelnen Fahrt zu erkennen. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2003 den § 15 Abs. 1b UStG (Begrenzung des Vorsteuerabzugs für PKW auf 50 %) ab dem 1.1.2004 aufgehoben. Für das Jahr 2003 darf die Altregelung wahlweise noch angewendet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 16.09.2003, 7 K 7400/02

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