BMF, 11.12.2023, IV D 1 - S 0202/22/10001 :001

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I.

Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.

Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach § 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist.

Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).

 

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl 2013 I S. 1258, vom 3. November 2014 , BStBl 2014 I S. 1400, vom 1. August 2016 , BStBl 2016 I S. 662 und vom 8. Juli 2019 , BStBl 2019 I S. 594 veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden (dortige Anlage 2), gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß § 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach § 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermittlung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanzverwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.

Die Anlagen 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2019, BStBl 2019 I S. 594, gelten unverändert weiter.

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Anlage_1

 

Anlage 2
Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in SteuersachenMerkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

I. Grundsätze 2
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht 3
  II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht 3
  II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht 4
  II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht 4
  II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz benannten Steuernummern 4
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten 4
IV. Bekanntgabevollmacht 5
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten 6
VI. Übergangsregelungen 7
 

I. Grundsätze

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben

  • für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und
  • für Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG

amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.

Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können gegenüber den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwendet werden.

Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.

Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil von Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.

Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei ...

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