BMF, 14.3.2019, IV C PIA - S 2220 - a/16/10003 :004

Bezug: Schreiben des BMF vom 21.2.2017 – IV C 3 – S 2220-a/16/10003 :001 – / – 2017/0121408 – (BStBl 2017 I S. 355)

Zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung AltvPIBV) vom 27.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl 2017 I S. 2360) geändert worden ist, nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu § 1 Produktbezeichnung

1

Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.

 

Zu § 2 Produkttyp

2

Zu Absatz 1

Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten zu Gunsten des Verbrauchers zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.

Zu Absatz 2

3

Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.

4

Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.

5

Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.

 

Zu § 3 Produktbeschreibung

6

Dem Verbraucher ist eine kurze Information über das Produkt und einen eventuellen Darlehensanspruch zu geben. Bei der Produktbeschreibung ist für die unter das Gesetz über den Wertpapierhandel fallenden Produkte das von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem früheren Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2013 erarbeitete „Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach Wertpapierhandelsgesetz” (veröffentlicht unter https://die-dk.de/themen/pressemitteilungen/veroffentlichung-glossar-produktinformationsblatter-b4e3b5/) zu berücksichtigen.

7

Ausführungen zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie sind freiwillig und können sich auch nur auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase beschränken. Sofern der Platz auf dem Produktinformationsblatt ausreicht, sollten diese Informationen in allgemeinverständlicher Weise gegeben werden, um den Informationspflichten des Produktinformationsblatts gerecht zu werden.

8

Mit der Aussage, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen, nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung, zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden, wird der Verbraucher auf die Begrenzung des Kapitalmarktrisikos bei Altersvorsorgeverträgen hingewiesen.

9

Die Beitragserhaltungszusage ist für jeden Altersvorsorgevertrag vorzunehmen, bei dem im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG). Dies gilt demnach auch für einen Bausparvertrag, der primär auf eine wohnungswirtschaftliche Verwendung ausgerichtet ist. Hierdurch wird berücksichtigt, dass sich die Lebensplanung des Verbrauchers im Verlauf des Vertragslebens ändern und somit auch aus dem angesparten geförderten Bausparkapital eine lebenslange Altersleistung gezahlt werden kann. Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen reinen Darlehensvertrag oder einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG, ist kein entsprechender Hinweis auf die Beitragserhaltungszusage aufzunehmen.

10

Werden Beitragsanteile für eine Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet, so hat der Anbieter über die dafür vorgesehene Minderung bei der Beitragserhaltungszusage zu informieren.

11

Sofern ein Basisrentenvertrag eine Beitragserhaltungszusage vorsieht, wird dem Anbieter empfohlen, über diese auf freiwilliger Basis zu informieren.

12

Der Anbieter eines Basisrentenvertrags nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG hat darüber zu informieren, ob und wie er die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Satz 3 EStG zu einer abweichenden Rentenhöhe anwendet.

 

Zu § 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags

13

Die wesentlichen Eckdaten, die dem Vertragsabschluss zugrunde zu legen sind, sollen auf einen Blick für den Verbraucher ablesbar sein. Sie sind Grundlage für die weiteren Berechnungen im Produktinformationsblatt.

14

Der Begriff „Beginn der Auszahlungsphase” bezieht sich in der AltvPIBV ...

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