BMF, 21.2.2017, IV C 3 - S 2220 - a/16/10003 :001

Bezug: Schreiben des BMF vom 22.1.2016; IV C 3 – S 2030/11/10001 :065 DOK2016/0061940

Zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV) vom 16.12.2016 (BGBl 2016 I S. 2975) nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu § 1 (Produktbezeichnung)

1

Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.

 

Zu § 2 (Produkttyp)

 

Zu Absatz 1

2

Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten beim Verbraucher zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.

 

Zu Absatz 2

3

Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.

4

Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.

5

Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.

 

Zu § 3 (Produktbeschreibung)

6

Der Verbraucher soll eine kurze Information über das Produkt und einen eventuellen Darlehensanspruch erhalten. Die Vertragsform bei Rentenversicherungen soll an dieser Stelle konkretisiert werden, so dass insbesondere erkennbar wird, ob es sich um eine klassische Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt.

7

Denkbar sind z.B. folgende Konkretisierungen:

  • „klassische Rentenversicherung” bei Rentenversicherungen ohne Fondsanteile mit garantierter Verzinsung und Überschussbeteiligung,
  • „fondsgebundene Rentenversicherung ohne gesonderte Garantieabsicherung” bei reinen fondsgebundenen Versicherungen,
  • „klassische Rentenversicherung mit Überschussanlage in Fonds” bei der fondsgestützten Rente,
  • „fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Garantiefonds” bei der fondsgebundenen Versicherung mit Garantiefonds,
  • „fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Derivate” bei Variable Annuity,
  • „fondsgebundene einheitenbasierte Rentenversicherung englischer Prägung” bei einem „Unitised-with-profits-Vertrag” britischer Prägung.

8

Bei der Produktbeschreibung ist für die unter das Gesetz über den Wertpapierhandel fallenden Produkte das von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem früheren Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2013 erarbeitete „Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach Wertpapierhandelsgesetz” (veröffentlicht unter http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/Anlage_1_Glossar_01.pdf) zu berücksichtigen.

9

Ausführungen zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie sind freiwillig und können sich auch nur auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase beschränken. Sofern der Platz auf dem Produktinformationsblatt ausreicht, sollten diese Informationen in allgemeinverständlicher Weise gegeben werden, um den Informationspflichten des Produktinformationsblatts gerecht zu werden.

10

Mit der Aussage, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden, wird der Verbraucher auf die Begrenzung des Kapitalmarktrisikos bei Altersvorsorgeverträgen hingewiesen.

11

Die Zusage des Beitragserhalts ist für jeden Altersvorsorgevertrag vorzunehmen, bei dem im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG). Dies gilt demnach auch für einen Bausparvertrag, der primär auf eine wohnungswirtschaftliche Verwendung ausgerichtet ist. Hierdurch wird berücksichtigt, dass sich die Lebensplanung des Verbrauchers im Verlauf des Vertragslebens ändern und somit auch aus dem angesparten geförderten Bausparkapital eine lebenslange Altersleistung gezahlt werden kann. Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen reinen Darlehensvertrag oder einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 AltZertG, ist kein entsprechender Hinweis auf die Beitragserhaltungszusage aufzunehmen.

12

Werden Beitragsanteile für eine Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet, so hat der Anbieter über die dafür vorgesehene Minderung bei der Beitragserhaltungszusage zu informieren.

13

Der Anbieter ...

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