Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

[1] § 7c geändert durch Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union. Anzuwenden ab 16.06.2020.

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