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Nach Artikel 108 Abs. 6 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1. Januar 1964 die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL)

Die Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Die Richtlinien geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Sie gelten für die auf den 1. Januar 1964 durchzuführende Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.

Teil 1 Allgemeines

1.01 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 BewG)

 

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dafür, ob das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist, ist die Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag entscheidend. Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vorübergehend in einem dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gewerbebetrieb, z. B. in seinem Fuhrgeschäft oder in einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem anderen Gewerbebetrieb verwendet wird, aber die Verwendung im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft überwiegt. Werden Wirtschaftsgüter außer im eigenen dauernd auch in einem fremden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, gehören sie zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie im Sinne des Abschnitts 1.03 Abs. 8 nicht einem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Sind Wirtschaftsgüter dazu bestimmt, sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem gewerblichen Betrieb desselben Inhabers dauernd zu dienen, so sind sie beiden Betrieben anteilmäßig zuzurechnen.

 

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch Grunddienstbarkeiten und wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wie Weiderechte, Streunutzungsrechte, Wegerechte. Hierzu gehören nicht Anteile am Grundbesitz einer Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Forstnutzungsrechte und Berechtigungen aus Reallasten.

 

(3) Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben. Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:

 

1.

Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird;

 

2.

der Wohnteil (§ 34 Abs. 3 BewG), der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;

 

3.

Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leerstehen. So gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen;

 

4.

ein Teil eines Betriebs oder auch ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.

 

(4) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 51 und 62 BewG.

1.02 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§§ 33, 68, 69 BewG)

 

(1) Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören

 

1.

der Grund und Boden (Absätze 2 und 3),

 

2.

die Wohn- und die Wirtschaftsgebäude (Absätze 4 bis 11). Über die Abgrenzung wird bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entschieden.

 

(2) Der Grund und Boden gehört vorbehaltlich § 69 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn er

 

1.

der landwirtschaftlichen,

 

2.

der forstwirtschaftlichen,

 

3.

der weinbaulichen,

 

4.

der gärtnerischen oder

 

5.

der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt oder

 

6.

Abbauland (§ 43 BewG) oder

 

7.

Geringstland (§ 44 BewG) ist;

Grund und Boden, der

 

8.

einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 42 BewG) zu dienen bestimmt ist sowie

 

9.

Unland (§ 45 BewG)

gehören ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

(3) Unter den in § 69 BewG bestimmten Voraus...

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