50 % plus eine Stimme: Im Besprechungsurteil stellt der X. Senat klar, dass die personelle Verflechtung die Stimmrechtsmehrheit

  • im Besitzunternehmen und
  • in der Betriebskapitalgesellschaft

erfordert.

Sowohl im Besitzunternehmen als auch in der Betriebskapitalgesellschaft muss der Gesellschafter bzw. die Gesellschaftergruppe, die die funktional wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, 50 % plus eine Stimme haben. Beachten Sie: Dieses Erfordernis soll auch dann gelten, wenn der betroffene Gesellschafter

  • das Besitzunternehmen beherrscht,
  • 50 % der Stimmen in der Betriebskapitalgesellschaft innehat und
  • GF ist.
 

Beispiel 2

A ist Alleineigentümerin des Betriebsgrundstücks. Dieses überlässt sie an die A-GmbH. An der A-GmbH ist sie mit 50 % beteiligt. Beteiligung und Stimmrechte stimmen überein. Sie ist alleinige GF’in.

X. Senat des BFH = personelle Verflechtung nicht gegeben: Für diese Konstellation hält der X. Senat des BFH im Besprechungsurteil eine personelle Verflechtung nicht für gegeben:

  • die Pattsituation in der Betriebskapitalgesellschaft soll
  • auch zusammen mit der GF-Stellung

nicht ausreichen, um von einer Beherrschung in der Betriebskapitalgesellschaft ausgehen zu können. Das spricht der X. Senat grundsätzlich aus.

Im Besprechungsurteil weicht der Sachverhalt insofern von dem Sachverhalt in Beispiel 2 ab, als die Klägerin nach Auffassung des X. Senats nicht wirksam zur GF’in bestellt worden war. Darauf soll es nach Auffassung des X. Senats aber nicht ankommen.

50 % plus eine Stimme = entscheidendes Kriterium für personelle Verflechtung: Obgleich A im Beispiel 2 auf der Ebene der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen im Hinblick auf die täglichen Geschäfte und auch im Hinblick auf die Gestaltung des Überlassungsverhältnisses als GF’in durchsetzen kann, wenn es keine entgegenstehenden Satzungsregelungen gibt, benötigt die GF’in nach Auffassung des X. Senats die Stimmrechtsmehrheit. Beachten Sie: Damit ist die Stimmrechtsmehrheit, verstanden als 50 % plus eine Stimme in der Gesellschafterversammlung, das entscheidende Kriterium für die personelle Verflechtung.

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