Praxis-Beispiel

Tooling

 

Rz. 159

ZES stellt für die Inlandslieferung von Produktionsgeräten im Jahr 2012 Rechnungen mit Steuerausweis an den nicht im Inland ansässigen PS aus. ZES verkauft diese Geräte an PS, die diese anschließend ZES zur Verfügung stellt, damit sie bei der Herstellung von später an PS gelieferte Gegenstände verwendet werden (Tooling).

Unklar ist, ob und wann diese Rechnungen von PS bezahlt wurden. PS beantragt die Vergütung der im Inland angefallenen Mehrwertsteuer.

 

Rz. 160

Rechtssache Wilo Salmson France (C-80/20)[32]: Hier kommt es möglicherweise zur Klärung der Grundsatzfrage, ob der Vorsteuerabzug erst für den Zeitraum in Anspruch genommen werden kann, in dem auch die Rechnung vorliegt.

Die Generalanwältin bejaht dieses Erfordernis in ihren Schlussanträgen. Danach entsteht der Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL dem Grunde nach bereits mit der Steuerentstehung, der Höhe nach aber erst mit dem Besitz einer Rechnung. Das Vorliegen beider Voraussetzungen bestimmt den Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug geltend zu machen ist. Eine dafür notwendige Rechnung muss zwar nicht alle in Art. 226 MwStSystRL aufgezählten Formalien, sondern nur Mindestvoraussetzungen erfüllen, für die sich die Generalanwältin auf BFH-Rechtsprechung[33] bezieht, so dass einer Rechnungsergänzung bei Vorliegen dieser Mindestvoraussetzungen Rückwirkung zukommen kann. Ein Vorsteuerabzug für einen Zeitraum vor dem Erhalt einer (bestimmten Mindestanforderungen genügenden) Rechnung kommt danach nicht in Betracht.

 

Rz. 161

Die Generalanwältin geht zudem davon aus, dass eine (einvernehmliche oder einseitige) Stornierung (Annullierung) der Rechnung auf ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht und auf den Zeitraum, in dem dieses geltend zu machen ist, keine Auswirkungen hat. Das hatte der BFH[34] erst kürzlich anders gesehen.

[32] Schlussanträge der Generalanwältin v. 22.4.2021 in der Rechtssache C-80/20, Wilo Salmson France, ECLI:EU:C:2021:326 – Vorlage aus Rumänien.

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