Rz. 100

Nach dem EuGH-Beschluss FA Wilmersdorf[9] steht die MwStSystRL einer nationalen Praxis nicht entgegen, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder hätte wissen müssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war.

 

Rz. 101

Damit lehnt der EuGH jegliche Versuche zur Eingrenzung seiner Rechtsprechung ab. Seine Entscheidung begründet der EuGH insbesondere wie folgt:

  • Der bloße Leistungsbezug, obwohl der Steuerpflichtige in irgendeiner Weise wusste, dass er mit diesem Erwerb an einem Umsatz teilnimmt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette einbezogen war, gilt für die Zwecke der RL als Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung. Es kommt nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige in irgendeiner Form aktiv an der Steuerhinterziehung beteiligt ist oder, ob er seine Lieferbeziehungen und Lieferer verschleiert (Rz. 26).
  • Dasselbe gilt für den Steuerpflichtigen, der hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnimmt, der auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war, da er Sorgfaltspflichten missachtet (Rz. 27).
  • Der Steuerpflichtigen muss alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise (nach den jeweiligen Umständen im konkreten Fall) verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen sind (Rz. 28).
  • Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über den leistenden Steuerpflichtigen Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (Rz. 29). Auf eine weitergehende Bösgläubigkeit kommt es nicht an (Rz. 31).
  • Zweitens bezieht sich der Begriff "Lieferkette"nicht nur auf die Fälle, in denen die Steuerhinterziehung auf eine besondere Kombination aufeinanderfolgender Umsätze oder auf einen Gesamtplan zurückgeht, nach dem diese Lieferungen Teil einer über mehrere Umsätze erstreckten Steuerhinterziehung sein sollen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Begehung der Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vollendet war und nicht mehr begünstigt oder gefördert werden kann (Rz. 32). Denn eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung wirkt sich auf die nachfolgenden Stufen dieser Kette aus, wenn der Betrag der Mehrwertsteuer aufgrund des infolge der nicht erhobenen Vorsteuer geringeren Preises der Eingangsleistung nicht dem geschuldeten Betrag entspricht. Der Steuerpflichtige ermöglicht so den Absatz von Waren, die Gegenstand eines in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen vorhergehenden Umsatzes waren, was die Steuerhinterziehung begünstigt (Rz. 34).
  • Drittens ist es für die Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung irrelevant, ob er durch diesen Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat. Anders als beim Missbrauch kommt es für diese Beteiligung nicht darauf an, dass er durch diesen Umsatz einen Steuervorteil erlangt. Ebenso ist es unerheblich, dass der Umsatz dem Steuerpflichtigen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (Rz. 35). Hierdurch wird betrügerischen Umsätzen entgegengewirkt, indem sie Leistungen, die Gegenstand eines in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatzes waren, den Absatzmarkt nimmt und somit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung beiträgt (Rz. 37)
[9] EuGH v. 15.4.2021 – C-108/20, ECLI:EU:C:2021:266, UR 2021, 433 – FA Wilmersdorf, Vorlage durch FG Berlin-Brandenburg v. 2.2.2020 – 5 K 5311/16, UR 2020, 474.

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