Die Körperschaft muss seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ des Anteilserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 8d Abs. 1 S. 1 KStG). Es wird somit drei Jahre "zurückgeschaut" (Beobachtungszeitraum), ob sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft (wesentlich) geändert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge