Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann nach Verwaltungsauffassung[38] durch einen "neuen" Anteilserwerb durch § 8c KStG untergehen. Es kann aber wiederum ein erneuter Antrag nach § 8d KStG gestellt werden. In diesem Fall werden die gesamten vorhandenen Verluste (einschließlich des bisherigen fortführungsgebundenen Verlustes) zum neuen fortführungsgebundenen Verlustvortrag.

 

Beispiel 22

Die V-GmbH verfügt zum 31.12.2020 über einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag von 100.000 EUR und einen "regulären" Verlustvortrag von 50.000 EUR. Im WJ = KJ 2021 (Gewinn 2021 aus Vereinfachungsgründen: 0 EUR) werden alle Anteile durch eine Person erworben.

Lösung: Dies führt grundsätzlich zum Untergang des gesamten Verlustvortrags (150.000 EUR) nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG. Durch einen (zulässigen) Antrag nach § 8d KStG werden die Verluste gerettet und nunmehr insgesamt (150.000 EUR) zum 31.12.2021 als fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt.

[38] BMF v. 18.3.2021 – IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002 – DOK 2021/0303080, GmbH-StB 2021, 156 (Schwetlik) = BStBl. I 2021, 363 Rz. 72.

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