Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann nach Verwaltungsauffassung[38] durch einen "neuen" Anteilserwerb durch § 8c KStG untergehen. Es kann aber wiederum ein erneuter Antrag nach § 8d KStG gestellt werden. In diesem Fall werden die gesamten vorhandenen Verluste (einschließlich des bisherigen fortführungsgebundenen Verlustes) zum neuen fortführungsgebundenen Verlustvortrag.
Beispiel 22
Die V-GmbH verfügt zum 31.12.2020 über einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag von 100.000 EUR und einen "regulären" Verlustvortrag von 50.000 EUR. Im WJ = KJ 2021 (Gewinn 2021 aus Vereinfachungsgründen: 0 EUR) werden alle Anteile durch eine Person erworben.
Lösung: Dies führt grundsätzlich zum Untergang des gesamten Verlustvortrags (150.000 EUR) nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG. Durch einen (zulässigen) Antrag nach § 8d KStG werden die Verluste gerettet und nunmehr insgesamt (150.000 EUR) zum 31.12.2021 als fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt.
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