Beim BFH ist zudem das Revisionsverfahren I R 27/22[39] zu der Frage anhängig, ob für die Beurteilung, ob eine Mehr- bzw. Minderabführung als vororganschaftlich anzusehen ist, eine fiktive und damit zutreffende Handelsbilanz mit der Steuerbilanz verglichen werden muss. In dem Fall hatte eine Gesellschaft im WJ 2012 (vor Beginn des EAV zum 1.1.2013) eine Abschreibung in ihrer Handelsbilanz fehlerhaft unterlassen. Daher sei die handelsrechtliche Gewinnabführung für das Folgejahr 2013 überhöht gewesen, wenn die zutreffende Handelsbilanz damit verglichen werde. Dies führt nach Auffassung des FG Hamburg[40] zu einer Mehrabführung, die in vororganschaftlicher Zeit verursacht sei und daher als Gewinnausschüttung gelte (§ 14 Abs. 3 S. 1 KStG).

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