Durch landesrechtliche Rechts-VO (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) können die Außenprüfungen sämtlicher Konzernbetriebe eines Konzerns aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Sachnähe durch ein und dasselbe FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung durchgeführt werden (vgl. hierzu Peters, Stbg 2022, 100). Zur Auslegung des Konzernbegriffs ist mangels Regelung in der AO oder im FVG auf §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen. Denn § 13 BpO 2000 ist als bloß interne Verwaltungsanweisung nicht maßgeblich.

§§ 15 ff. AktG sind allerdings nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf sämtliche Unternehmen anzuwenden (BGH v. 27.3.1995 – II ZR 136/94, NJW 1995, 1544 = BB 1995, 99; Koch in Koch, 16. Aufl. 2022, § 15 Rz. 6; a.A. offenbar Grigoleit, AktG, 2. Aufl. 2020, § 15 Rz. 7).

Auch eine natürliche Person kann als Gesellschafter ein Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne darstellen, wenn die Person neben der Beteiligung an der Gesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, sie könne wegen dieser Bindung ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Gesellschaft zu deren Nachteil ausüben (vgl. BGH v. 17.3.1997 – II ZB 3/96, BGHZ 135, 107 = HFR 1997, 944). Von einer solchen maßgeblichen Beteiligung ist dann auszugehen, wenn der Gesellschafter die gesellschaftsrechtlich vermittelte Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme hat. Es ist demgegenüber bedeutungslos, ob der Gesellschafter diesen Einfluss tatsächlich ausübt oder selbst anderweitig unternehmerisch tätig wird. Ferner ist ohne Belang, ob eine Abhängigkeit i.S.d. § 17 AktG besteht (vgl. BGH v. 18.6.2001 – II ZR 212/99, BGHZ 148, 123 = HFR 2002, 55).

FG Münster v. 10.8.2021 – 2 K 49/21

FG Münster v. 10.8.2021 – 2 K 58/21

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