Nach der Entscheidung ist eine Besorgnis der Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters gestützt ist (§ 580 Nr. 5 ZPO). Dies gelte auch dann, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 581 ZPO nicht dargelegt seien. Denn für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch seit bereits die begründete Befürchtung ausreichend, dass der betreffende Richter verfahrensrechtlich nicht unvoreingenommen handeln könnte (BFH v. 28.5.2001 – IV B 118/00, BFH/NV 2001, 1431, unter II.2). Auch bei einer vernünftig denkenden Partei sei im Fall des § 580 Nr. 5 ZPO die Befürchtung nachvollziehbar, dass der betreffende Richter nicht mit voller Unbefangenheit über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Prüfung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs einer strafbaren Verletzung der Amtspflicht urteilen könne.

Hess. FG v. 20.12.2023 – 10 K 1350/22

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