Ein Wohnsitz beurteilt sich nach § 8 AO danach, ob jemand im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. War dies der Fall, wird dieser Wohnsitz durch eine Familie nicht aufgegeben, wenn der Kläger die Wohnung weiter bewohnt und dessen Ehefrau sich mit den gemeinsamen (im Reisezeitraum nicht schulpflichtigen) Kindern auf eine zwölfmonatige Rundreise durch Europa begibt. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des FG davon auszugehen, dass, da der Kläger in Deutschland in der Familienwohnung verblieben war, die Wohnung auch der Ehefrau und den beiden Söhnen jederzeit zur Verfügung gestanden hätte und sie tatsächlich über sie verfügen konnten. Auch die Haushaltszughörigkeit sah das FG im Reisezeitraum noch als gegeben an.

Schleswig-Holsteinisches FG v. 25.10.2023 – 5 K 7/23

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