1. § 89 AO – Gebühren für eine verbindliche Auskunft

Umfangreiche Ausführungen hat das FG Münster zu den Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in einem Fall gemacht in dem Antragsteller sowohl eine KG als auch die beteiligten GmbHs waren und die Auskunft sich auf mehrere Fragen erstreckte. In dem Fall hatte das FA gegenüber der allein klagenden KG eine Kombination von Zeit und Fixgebühren, die sich auch auf die einbringenden bzw. aufnehmenden GmbHs bezog festgesetzt. Insgesamt machte der Beklagte fünf einzelne Gebühren geltend.

Hierzu hat das FG entschieden, dass gem. § 89 Abs. 3 S. 2 AO nur eine einheitliche Auskunftsgebühr erhoben werden könne, die von den Antragstellern gem. § 89 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 AO als Gesamtschuldner geschuldet werde, da eine einheitliche eine Auskunft erteilt worden sei. Denn eine verbindliche Auskunft könne nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (dessen Voraussetzungen das Gericht als erfüllt ansah) nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Diese einheitliche Beantragung gebiete auf der Ebene der Finanzverwaltung ebenso eine einheitliche Entscheidung. Unerheblich sei, ob der Beklagte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet gewesen sei. Dies sei kein Tatbestandsmerkmal des §§ 89 Abs. 3 S. 2 AO.

Die Einheitlichkeit der Auskunft wurde nach Ansicht des FG auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Auskunftsantrag auch für zwei noch nicht existente, da noch zu gründende Kapitalgesellschaften gestellt worden war.

Ferner verwarf das Gericht auch den AEAO soweit dort zu § 89 AO unter Tz. 4.1.2 ausgeführt ist, dass für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festzusetzen und in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen sei. Diese Auffassung sei mit dem Wortlaut des a § 89 Abs. 3 S. 2 AO nicht vereinbar.

Auch ging das Gericht davon aus, dass nur eine Auskunftsgebühr erhoben werden dürfe. Denn auch wenn in einem Antrag auf verbindliche Auskunft ein Sachverhalt geschildert werde, der durch mehrere Teilakte verwirklicht werde (im Fall mehrere aufeinanderfolgende Einbringungen), so handele es sich dennoch um nur einen Antrag, für den nur eine Gebühr anfallen könne.

FG Münster v. 26.7.2022 – 3 K 1563/20 AO, Revision BFH I R 30/22

2. § 97 Abs. 1 AO, § 332 Abs. 1 S. 1 AO – Zwangsgeldandrohung zur Vorlage eines Ausschüttungsbeschlusses

Im Rahmen der Bearbeitung einer Kapitalertragsteueranmeldung der Antragstellerin, forderte das FA die Vorlage einer Kopie des vollständig unterschriebenen Gewinnverteilungsbeschlusses (Versammlungsprotokoll) an. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, dass von einem Steuerpflichtigen nichts Unmögliches und auch kein gesetzlich nicht erforderliches Dokument verlangt werden könne. Es sei nicht vorgeschrieben sei, zur Gesellschafterversammlung eine zu verfassen. Daraufhin erweiterte das FA seine Anforderung dahingehend, entweder eine Ausfertigung des Ausschüttungsbeschlusses oder ein Gedächtnisprotokoll über die Beschlussfassung der Ausschüttung einzureichen. Nach erfolgloser Fristsetzung erließ das FA eine Zwangsgeldandrohung und setzte letztlich ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung lehnte das Gericht ab. Es prüfte dabei, der Rspr. des BFH (BFH v. 19.8.2021 – VII R 34/20, BFH/NV 2022, 215) folgend (allerdings nicht ohne Bedenken dagegen zu formulieren) trotz ausdrücklicher Beschränkung des Antrags auf die Zwangsgeldandrohung auch den der Androhung zugrunde liegenden Verwaltungsakt zur Anforderung von Unterlagen, da dieser noch unanfechtbar war und die Antragstellerin sich auf seine Rechtwidrigkeit berief.

Insoweit hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Ausschüttungsbeschlusses bejaht. Der Beklagte sei dazu gem. §§ 93, 97 AO befugt gewesen. Im Streitfall habe auch ein hinreichender Anlass für das Auskunftsersuchen bestanden. Denn bei der Kapitalertragsteueranmeldung gem. § 45a EStG handele es sich nach § 168 AO um eine Steuererklärung. Die Überprüfung einer abgegebenen Steuererklärung auf Richtigkeit und Schlüssigkeit gehört zu den ureigensten Aufgaben der Finanzverwaltung, die keiner weiteren Begründung bedürfe (§ 121 Abs. 1, Halbs. 2 AO). Diese Überprüfung werde gerade durch den angeforderten Beschluss ermöglicht. Auf die fehlende Existenz eines solchen Beschlusses könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da erfahrungsgemäß Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen gefertigt würden. Solche habe die Antragstellerin in den vergangenen Jahren auch vorgelegt. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass er die Aussage, der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer sei es nicht möglich ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen da sie nicht Gesellschafterin und bei Gesellschafterversammlung nicht anwesend gesehen gewesen sei, für vorgeschoben und nicht zutreffend halte.

Auch die Zwangsgeldandrohung sah das Gericht als rechtmäßig an.

FG München v. 12.8.2022 – 7 V 749/22

3. § 162 Abs. 4 AO – Nichtexistenz einer Betriebsstätte

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