Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss schriftlich oder zur Niederschrift der erlassenden Verwaltungsbehörde eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG). Er kann nicht. wirksam mittels einfacher E-Mail eingelegt werden. Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist formunwirksam, weil er weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG), aber auch der elektronischen Form gem. §§ 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO nicht genügt (gl.A. Gertler in Graf, BeckOK/OWiG, § 67 Rz. 68 [Oktober 2023]; Krenberger / Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 67 Rz. 33).

OLG Karlsruhe v. 16.2.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23

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