Eine Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten durch eine Verfassungsschutzbehörde (hier: Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz) darf generell nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses erfolgen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung von Übermittlungen zur Strafverfolgung richten sich nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung. Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Das bemisst sich danach, ob der empfangenden Stelle unter den gegebenen Bedingungen eine eigene Befugnis eingeräumt werden dürfte, die Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie dem ersten Eingriff erneut zu erheben.

Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde erhoben hat, an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht. Zudem muss der Gesetzgeber als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen. Dies heißt, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen.

BVerfG v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17

 

Service: Tormöhlen, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2022, 17; Tormöhlen, Schätzung im Steuerstrafrecht, AO-StB 2013, 256, abrufbar unter steuerberater-center.de

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