Eine in einem später mangels nachweisbaren Vorsatzes eingestellten Steuerstrafverfahren richterlich angeordnete Durchsuchung unterbricht die Verjährung bezüglich der Verfolgung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) auch dann, wenn der Durchsuchungsbeschluss tatsächlich nicht umgesetzt wurde. Die Verjährungsunterbrechung tritt zwar auch ein, wenn die Verfolgungsbehörde (und nicht das Gericht) sie angeordnet hat. Verfolgungsbehörde ist jedoch nicht die Steuerfahndung, sondern die BuStra oder an ihrer Stelle die Staatsanwaltschaft (vgl. § 35 Abs. 1 OWiG; vgl. hierzu Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 410 AO Rz. 7 [Mai 2019].

Wenn die Strafakten inzwischen vollständig vernichtet sind, kann der Nachweis, dass ein solcher Beschluss ergangen war, auch durch den Steufa-Bericht (vgl. hierzu Streck / Spatscheck / Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, Rz. 1127 f.) geführt werden, wenn dieser einen entsprechenden Aktenvermerk enthält.

FG Münster v. 29.10.2021 – 12 K 19/14 E, AO (Rev. eingelegt; Az. des BFH: X R 7/22)

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