Ein Betriebswirt, der Mitgeschäftsführer einer GmbH ist und einen Notar mit der Beurkundung einer Schenkung von Anteilen einer grundbesitzenden GmbH beauftragt, handelt leichtfertig, wenn der Notar ihn darüber belehrt hat, dass wenn die beurkundete Anteilsübertragung zu einer Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder mit ihm verbundener Unternehmen führt, die Anteilsübertragung der GrESt unterliegt und der Steuerpflichtige seine eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG gegenüber dem FA verletzt. Denn Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann insoweit nur der Schuldner der GrESt, nicht aber der Notar sein, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt. Ein Notar, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt, verletzt lediglich eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, ist aber nicht Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO.

FG Thüringen v. 29.1.2020 – 4 K 381/18 (Rev. eingelegt; Az. des BFH: II R 35/20)

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