Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB muss das Tatgericht in den Urteilsgründen feststellen, ob die Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung mittlerweile vollstreckt sind und muss auch den Zeitpunkt der Bezahlung von Geldstrafen feststellen, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut vor dem Tatrichter verhandelt wird (vgl. auch BGH v. 17.7.2000 – 5 StR 280/00, juris; zum Vorrang der Anwendung des § 55 StGB im Erkenntnisverfahren vor dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO vgl. Rackow in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 55 Rz. 16).

BGH v. 24.3.2021 – 1 StR 13/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge