Zwar ist in der Vorschrift des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nur von der Verschiebung des Erlangten selbst die Rede und nicht von der Verschiebung des Werts des Erlangten. Die Vorschrift ist aber u.U. auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Vermögensgegenstand verschoben wird, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dafür sprechen nicht nur der Sinn und Zweck des § 73b Abs. 1 StGB und der Grundgedanke des § 73c StGB, sondern auch der Wortlaut des § 73b Abs. 2 StGB. § 73b Abs. 2 StGB ist ersichtlich weiter gefasst als § 73 Abs. 3 StGB. Wenn eine Gesellschaft aus einer Straftat eine Steuerersparnis erzielt und den daraus resultierenden Vermögensvorteil auf eine andere Gesellschaft verschiebt, kann § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls i.V.m. § 73b Abs. 2 StGB anwendbar sein. Denn der im Zuge einer solchen Verschiebung überwiesene Geldbetrag ist zumindest als Gegenstand i.S.d. § 73b Abs. 2 StGB einzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. BGH v. 15.1.2020 – 1 StR 529/19, wistra 2020, 377 = NStZ 2020, 404; ferner BGH v. 19.5.2022 – 1 StR 405/21, juris; Wulf, Stbg 2020, 223).

Der erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse den Schluss rechtfertigt, dass der Zufluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus dem Erlangten resultiert und die Transaktion erkennbar das Ziel verfolgt, dieses dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und die Tat zu verschleiern (vgl. OLG Celle v. 2.3.2018 – 1 Ws 19/18, juris).

OLG Frankfurt v. 28.10.2021 – 3 Ws 506/21

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