Die Beschlagnahme eines Originaldatenträgers (z.B. eines Mobiltelefons) ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist. Hieran fehlt es, wenn dieser Zweck schon durch die Sicherung der entsprechenden Daten erreicht wird. Hierbei kommt insb. in Betracht, dass eine Kopie der Daten gefertigt wird (vgl. hierzu BVerfG v. 25.7.2007 – 2 BvR 2282/06, NJW 2007, 3343; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 94 Rz. 18a m.w.N.; Krug in Hüls/Reichling, 2. Aufl. 2020, Steuerstrafrecht, § 399 AO Rz. 60; ferner Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 399 AO Rz. 51o [April 2020]). Der Originaldatenträger kann jedoch etwa dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich hierauf verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden.

LG Lübeck v. 3.2.2022 – 6 Qs 61/21

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