Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Die schlichte Übersendung eines abgelichteten und unterschriebenen Schreibens als Anhang einer E-Mail genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit (gl.A. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 147 Rz. 1; Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 410 Rz. 9 f.; Maur in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 410 Rz. 4).

Denn nach § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument wie der Einspruch, der schriftlich abzufassen ist, als elektronisches Dokument – also z.B. als E-Mail – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (z.B. über das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA). Sichere Übertragungswege sind allein in § 32a Abs. 4 StPO enumerativ und abschließend aufgeführt. Hierzu zählt der einfache E-Mail-Versand nicht. Wenn der Absender den Weg der elektronischen Übermittlung gewählt hat, muss er sich an den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen festhalten lassen (zur unzulässigen Überlassung von Signaturkarte und PIN an Kanzleiangestellte vgl. BGH v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23, HFR 2023, 1210.

LG Heidelberg v. 17.7.2023 – 1 Qs 24/23

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