Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, und somit ein Schweigerecht hat, beruht auf dem Grundsatz auf ein faires Verfahren ("fair trial"). Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte zunächst zum Tatvorwurf geschwiegen hatte und nach mehreren Monaten Untersuchungshaft eine bestreitende Einlassung abgibt (zur möglichen Würdigung des sog. Teilschweigens vgl. BGH v. 23.3.2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477; BGH v. 13.10.2015 – 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 261 Rz. 28; Tiemann in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 261 Rz. 163 m.w.N.)

BGH v. 27.4.2023 – 5 StR 52/23

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