Wenn es auf Anregung des Verteidigers zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einem Verständigungsgespräch außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, in welchem der Verteidiger darauf hingewiesen hat, dass für den Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls Hauptbedingung einer Verständigung sei und dies vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft akzeptiert worden ist, müssen Inhalt und Verlauf dieses Gesprächs nach Anklageverlesung in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden mitgeteilt werden.

Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen diese Transparenz- und Dokumentationspflicht zur Rechtswidrigkeit einer Verständigung mit der Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß i.d.R. nicht auszuschließen ist. Ausnahmsweise kann jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Verstoßes ein Ausschluss des Beruhens angenommen werden (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 143a Rz. 19 ff.).

Im vorliegenden Fall bezog der BGH in eine Gesamtbetrachtung ein, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende über den Inhalt und das Ergebnis eines auf Anregung seines Verteidigers geführten Verständigungsgesprächs informiert worden war‚ welches schließlich Grundlage der Verfahrensabsprache wurde. Der Inhalt dieses Verständigungsgesprächs umfasste auch die in den zuvor bereits geführten Gesprächen angesprochenen Gesichtspunkte einer Beschränkung der Anklagevorwürfe und der Haftfrage. Die Informationen aus diesen früheren Gesprächen hatten somit keinen umfassenderen Inhalt als diejenigen aus der Erörterung, die letztlich zur Verfahrensabsprache führte.

BGH v. 16.9.2020 – 5 StR 249/20

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