Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in einer Eingangsrechnung ausgewiesene Vorsteuer abziehen, die ihm ein anderer Unternehmer für Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilt hat. Leistungsempfänger i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber u.a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden. Im Rahmen der Ermittlung, wer Leistungsempfänger ist, ist das Abrechnungspapier nur ein Beweisanzeichen (vgl. BFH v. 20.10.1994 – V R 96/92, BFH/NV 1995, 459; Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, § 15 Rz. 60; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rz. 232 m.w.N. [Juli 2019]).

Im Regelfall ist die zivilrechtliche Rechtslage maßgebend dafür, wem gegenüber der Leistende eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob der Handelnde gegenüber dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) beim Sachleistungsbezug aufgetreten ist. Eine bloß anders lautende Abrechnung kann nicht zum Austausch des Leistungsempfängers führen (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2021, § 15 Rz. 33 f., 169 m.w.N.).

Gleichwohl können die Vertragsbeteiligten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit den Ursprungsvertrag ändern und den bisherigen Unternehmer durch dreiseitigen Vertrag ändern. Wenn eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen ist, müssen hierzu Feststellungen des Tatgerichts erfolgen.

BGH v. 10.2.2021 – 1 StR 525/20

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