An eine Durchsuchung, die ausschließlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB) dient, sind angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besonders strenge Anforderungen zu stellen, da das Gesetz in § 40 Abs. 3 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Schätzung der Einkünfte des Täters vorsieht (vgl. aber BVerfG v. 16.8.1994 – 2 BvR 983, 1258/94, NJW 1995, 385). Eine solche Durchsuchung ist allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich ist, was nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte.

Allerdings sind nahe liegende andere Aufklärungsansätze hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Angeklagten, etwa eine behördliche Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Rentenversicherung oder die zeugenschaftliche Vernehmung der Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine Schätzung nicht überspannt werden dürfen und als Schätzgrundlage z.B. auf die sich aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter ergebenden Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern zurückgegriffen werden kann, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse schützen.

LG Bonn v. 28.10.2020 – 50 Qs 857 Js 721/20 – 36/20

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