Wenn der Geschäftsführer einer GmbH Lohnsteuer-Anmeldungen durch eine Steuerberatungsgesellschaft abgeben lässt, welcher er monatlich Unterlagen für die Lohnabrechnungen übermittelt, dabei aber nicht offenlegt, dass er tatsächlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt sowie höhere Löhne gezahlt hat als in den übermittelten Unterlagen angegeben und die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft die Anmeldungen auf Grund der übermittelten Unterlagen gutgläubig abgeben, begeht er Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft.

Die Beurteilung der Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) richtet sich auch für den mittelbaren Täter nach dessen Tatbeitrag. Wenn der zur Abgabe der Steueranmeldungen verpflichtete Geschäftsführer als mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld in Form der Zuarbeit gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft – dem Tatmittler – erbracht hat, dann werden dem Geschäftsführer die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob der als "Werkzeug" benutzte Dritte – der Tatmittler – eine oder mehrere Handlungen im konkurrenzrechtlichen Sinne verwirklicht hat, ist dann ohne Belang (vgl. auch BGH v. 16.9.2020 – 1 StR 275/20, wistra 2021, 149 = NZWiSt 2021, 110; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 370 AO Rz. 185a [Mai 2022]; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 52 Rz. 21).

BGH v. 26.7.2022 – 1 StR 51/22

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