OFD Chemnitz, 13.01.2004, S2700 - 16/1 - St21

Zum Jahresende 2003 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Nachfolgend werden wesentliche ertragsteuerliche Änderungen, soweit sie Körperschaften betreffen, dargestellt:

 

I. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungsgesetz 2003 (vom 15.12.2003, BGBl. I S. 2645)

Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 23 und 34 Abs. 3a KStG und §§ 3 Nr. 30 und 36 Abs. 4a GewStG)

  • die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ist grds. von der Körperschaftsteuer befreit; dies gilt auch für VZ vor 2003
  • Ausnahme: keine Steuerbefreiung, soweit die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet ist

Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 52 Abs. 16 und 23a EStG)

  • gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung
  • Aufwendungen für Instandsetzung/Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten (ohne USt) übersteigen.
  • Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten gehören nicht dazu
  • gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird
  • bei Beginn der Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003, gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl. I S. 386)

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24c EStG)

  • Verpflichtung der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster für Zwecke der Besteuerung nach den §§ 20, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG ab 2004
 

II. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (vom 22.12.2003, BGBl. I S. 2840)

Neuregelung der Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a KStG für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2003 beginnen

Hintergrund: Entscheidung des EUGH vom 12.12.2002 (Lankhorst-Hohorst)

  • bei Darlehenshingabe durch inländischen oder ausländischen, wesentlich beteiligten Anteilseigner
  • Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Vergütungen > 250.000 EUR
  • Safe-haven bei festverzinslichen Darlehen – unverändert 1,5fache des anteilige Eigenkapitals unverändert Drittvergleich
  • kein erweiterter safe-haven bei Holdinggesellschaften
  • entsprechende Anwendung bei „Einschaltung” einer Personengesellschaft
  • kein safe-haven bei bestimmten Finanzierungen zum Anteilserwerb

Vereinheitlichung des Abzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen für Körperschaften (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG)

  • Abzugsverbot in Höhe von 5 v. H. der Erträge/Gewinne; ab 2004 ist insoweit § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr anzuwenden

Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bei Investmentanteilen (§ 40a Abs. 1 KAGG) in allen noch offenen Fällen

  • Es wurde klargestellt, dass § 8b Abs. 3 KStG auch bei Investmentanteilen gilt, wenn Verluste aus der Veräußerung der Anteilsscheine oder Teilwertminderungen auf Wertminderungen der in dem Wertpapier-Sondervermögen befindlichen Beteiligungen beruhen.

Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungen (§ 8b Abs. 8 KStG)

  • ab VZ 2004 sind die Beteiligungserträge und -gewinne steuerpflichtig, die Beteiligungsverluste sind abziehbar
  • für den Rückwirkungszeitraum 2001–2003 besteht ein Wahlrecht (unwiderruflicher Antrag bis 30.06.2004), die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % zu berücksichtigen; negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht auf VZ außerhalb dieses Rückwirkungszeitraums rück- oder vorgetragen werden („Einschluss” der Verluste)

Verlustverrechnung

a) § 10d Abs. 1 und 2 EStG

  • ab 2004 Begrenzung des Verlustvortrages:

    unbeschränkt bis 1 Mio. darüber hinaus bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte

b) § 15 Abs. 4 S. 6 EStG

  • Besondere Verlustausgleichsbeschränkung bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (ab 2003) gilt für alle Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind
 

III. Gesetz zur Änderung der Gewerbesteuer und anderer Gesetze (vom 23.12.2003, BGBl I. S. 2922)

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Ab 2004 erhöhen verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG den maßgebenden Gewerbeertrag; die Kürzung nach § 9 Nr. 10 GewStG ist aufgehoben.

Verlustvortrag (§ 10a GewStG)

  • Begrenzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ab 2004 – entsprechend § 10d Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz – auf 1 Mio. EUR und darüber hinaus auf bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gewerbeertrags
  • Verluste einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit dürfen ab 2004 auch gewerbesteuerlich nicht abgezogen werden.

Gewerbesteuer...

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