OFD Chemnitz, 13.01.2004, S2000 - 61/1 - St21

Zum Jahresende 2003 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Nachfolgend werden wesentliche ertragsteuerliche Änderungen sowie die Änderungen des Eigenheimzulagengesetzes, des 5. VermBG und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kurz dargestellt. Diese Änderungen gelten, soweit keine abweichende Anwendungsregelung aufgeführt ist, ab dem VZ 2004.

 

I. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungsgesetz 2003 (vom 15.12.2003, BGBl. I S. 2645)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)

  • für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge wird ab 2004 auf einen Grundlohn i. H. v. höchstens 50 EUR pro Stunde abgestellt (entspr. ≈ 8.000 EUR/Monat bzw. 100.000 EUR/Jahr)

Doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1,2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG)

  • Wegfall der Zweijahresfrist für die steuerliche Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ab 2003
  • gilt in formell nicht bestandskräftigen Fällen auch für frühere VZ (vgl. Vfg. vom 22.12.2003, Az. S2352-26/10-St22)
  • Wegfall der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand nach R 43 Abs. 5 LStR ab 2004.

Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 52 Abs. 16 und 23a EStG)

  • gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung
  • Aufwendungen für Instandsetzung/Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten (ohne USt) übersteigen
  • Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten gehören nicht dazu
  • gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird
  • bei Beginn der Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003, gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl. I S. 386).

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24c EStG)

  • Verpflichtung der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster für Zwecke der Besteuerung nach den §§ 20, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG ab 2004.

Familienleistungsausgleich – Günstigerprüfung (§ 31 EStG)

  • Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich gemäß § 31 Satz 4 EStG nunmehr auf Basis des Anspruchs auf Kindergeld

    Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung künftig nur noch in Sonderfällen erforderlich (z. B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht).

Berücksichtigung von Pflegekindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 40 EStG)

  • Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen zur steuerlichen Berücksichtung von Pflegekindern nicht mehr erforderlich (Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil vom 29.01.2003, BStBl II S. 469)
  • Kostkinder sind wie bisher steuerlich nicht zu berücksichtigen
  • Anwendung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

Progressionsvorbehalt – Insolvenzgeld, Bescheinigung (§ 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 EStG)

  • auch vorfinanziertes Insolvenzgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (= Klarstellung)
  • ab 2005 werden die Daten durch die Bundesagentur für Arbeit auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermittelt

Kinder, Pflegepauschbetrag behinderte Kinder (§ 33b Abs. 6 EStG, § 52 Abs. 46 EStG)

Arbeitnehmerentsendung im Konzern (§ 38 Abs. 1 EStG)

  • Verpflichtung inländischer Unternehmen zum Lohnsteuerabzug, wenn im Falle der Arbeitnehmerüberlassung das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.

Arbeitslohn von Dritter Seite; Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 EStG)

  • Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber davon weiß oder erkennen kann, dass Vergütungen erbracht werden (ist insbesondere bei Unternehmen im Konzern anzunehmen)
  • Arbeitnehmer muss die von Dritten gewährten Bezüge seinem Arbeitgeber mitteilen
  • bei fehlenden oder erkennbar unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Lohnsteuerhebung durch Dritte (§ 38 Abs. 3a EStG, § 39c Abs. 5 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 9 EStG, § 42f Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG)

  • Verpflichtung eines Dritten zum Lohnsteuerabzug, soweit der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer erfüllt
  • mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts auch in anderen Fällen möglich.
  • Anwendungsfälle: Sozialkassen des Baugewerbes, studentische Arbeitsvermittlungen, Mehrfacharbeitsverhältnisse im Konzern, Übernahme der Arbeitge...

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