Die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise gilt auch im Falle doppelstöckiger Personengesellschaften. Dementsprechend unterbricht bei doppelstöckigen Personengesellschaften ein – anteiliger – Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft

  • nicht nur die Besitzzeit i.S.d. § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft,
  • sondern auch die Besitzzeit i.S.d. § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögen der Untergesellschaft.

FG Baden-Württemberg v. 13.9.2022 – 11 K 953/17, EFG 2023, 1545, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 12/23

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