Die vom BFH aufgestellten Kriterien hinsichtlich des langfristigen Betriebs als Voraussetzung für das Recht zur Wahl der Tonnagebesteuerung gelten auch für Mehrschiffsgesellschaften. Die zehnjährige Bindungsfrist des § 5a Abs. 3 S. 7 EStG greift nur, wenn im Erstjahr die Voraussetzungen zur Option zur Tonnagebesteuerung tatsächlich vorgelegen haben, jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender Bescheid lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr änderbar ist.

FG Nds. v. 14.1.2021 – 1 K 28/17, EFG 2022, 1814, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/22

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