Der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1, 2 EStG ist auch in den Fällen des Anteilserwerbs vor der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze durch Abzug der tatsächlichen/historischen AK vom Veräußerungspreis zu ermitteln. Ein Ansatz fiktiver AK in Höhe des gemeinen Werts der Anteile zum Zeitpunkt der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze (Aufteilungsstichtag 31.3.1999) ist nach Auffassung des FG Köln nicht zulässig.

FG Köln v. 7.10.2020 – 5 K 2290/18, EFG 2021, 641, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 19/20

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