Werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (im Beitrittsgebiet) anstelle der Einheitswerte Ersatzwirtschaftswerte gem. § 125 Abs. 2 BewG der Besteuerung zugrunde gelegt, so ist zur Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert (§ 126 Abs. 2 BewG) für Zwecke der gewerbesteuerlichen Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG zunächst eine Aufteilung der bewirtschafteten Flächen in Grund/Boden, Wirtschaftsgebäude sowie Anlagevermögen und Umlaufvermögen durchzuführen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann der Grund/Boden-Anteil in eigene und verpachtete Flächen aufzuteilen.

Der Eigentumsanteil am Ersatzwirtschaftswert für Zwecke der gewerbesteuerlichen Kürzung setzt sich dann aus den eigenen Flächen, Wirtschaftsgebäuden sowie dem Anlage- und Umlaufvermögen zusammen.

Sächs. FG v. 13.10.2021 – 2 K 942/20, EFG 2022, 1053, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 34/21

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