Sanierungsabsicht i.S.d. § 3a EStG liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger mit dem Forderungsverzicht eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und die Sanierung des Schuldners insoweit nur ein Nebenziel ist.

Verfahrensrechtlich hat das FG entschieden, dass der Antrag nach § 52 Abs. 4a S. 3 i.V.m. § 3a EStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.

FG Münster v. 4.9.2023 9 – K 3511/20 F, EFG 2024, 210, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/23

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