Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, ist verpflichtet, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren. Denn aktivierungspflichtig sind

  • alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten,
  • die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und
  • aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben.

FG Köln v. 21.6.2023 – 2 K 158/20, EFG 2023, 1770, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 19/23

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