Bei Fehlen einer bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßigen Kongruenz zwischen Zinssatzswaps und den zur Finanzierung eines betrieblich genutzten Neubaus aufgenommenen Darlehen sowie bei einem recht großen zeitlichen Abstand zwischen dem Abschluss der Geschäfte hat das FG Rheinland-Pfalz die Berücksichtigung der Swap-Aufwendungen als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verneint.

FG Rheinland-Pfalz v. 18.8.2021 – 1 K 1410/19, EFG 2022, 1453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 11/22

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