Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen – insbesondere Preise (Verrechnungspreise) – zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte – unbeschadet anderer Vorschriften – so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären (§ 1 Abs. 1 S. 1 AStG).

Das FG München hat nun entschieden, dass eine fehlende Darlehensbesicherung grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG gehört. Auch handelt es sich bei der Übertragung von Vermögensrechten aus der Baugenehmigung, dem Grundstückspachtvertrag und der bautechnischen Dokumentation für die zu errichtende Immobilie nicht um die Einräumung werthaltiger Sicherheiten. Letztlich steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG weder Art. 9 des DBA-Ukraine noch das Unionsrecht entgegen.

FG München v. 6.12.2021 – 7 K 59/19, EFG 2022, 1888, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 29/22

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